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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Räuftlin AG Wohndecor

  1. Grundlagen / Allgemeines

Wir handeln im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer allgemeinen Datenschutzerklärung auf unserer Website. Wir verpflichten uns mit den vorliegenden AGB, sämtliche Informationen, die wir im Rahmen des Vertrags mit Ihnen von Ihnen erhalten oder anderweitig erhalten, vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeit wahren wir auch über die Vertragsbeendigung hinaus.

Diese AGB sind auf alle Rechtsgeschäfte (Werkverträge, Aufträge, Kaufverträge etc.) inklusive Offerten zwischen der Räuftlin AG Wohndecor (nachfolgend Unternehmer) und dem Besteller (Bauherr, Bauleiter, Käufer oder deren Vertretung) anwendbar und bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.

Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind elektronisch verfasste und versandte Mitteilungen.

Es gelten für Boden Beläge aus Holz die allgemeinen Merkblätter der Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkett-Industrie (ISP), welche unter ISP - Technische Merkblätter (parkett-verband.ch) abgerufen werden können oder dem Besteller auf Wunsch durch den Unternehmer ausgehändigt werden und somit als beiden Parteien bekannt vorausgesetzt werden sowie für Werkverträge alle entsprechenden Normen nach SIA – insbesondere die SIA Normen 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, 251 (Schwimmende Estriche im Innenbereich), 253 (Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz), 118/253 (Allgemeine Bedingungen für Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz – Vertragsbedingungen zur Norm SIA 253), soweit sie in der Offerte oder nachfolgend nicht ausdrücklich wegbedungen werden.

 

2. Offerten
Schriftliche Offerten haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstelldatum. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der Unternehmer vor, allfällige Änderungen neu zu offerieren. Bestandteile der Offerten bilden die Angaben des Bestellers sowie die einschlägigen Merkblätter (ISP, hiervor). Aufträge und Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn der Unternehmer diese bestätigt hat.

3. Muster

Bei den vom Unternehmer gelieferten Werkstoffen, insbesondere bei Naturprodukten, können gegenüber dem Muster Abweichungen in Optik, Qualität und Struktur vorkommen. Diese Abweichungen gelten nicht als Mängel.

4. Preise

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken für branchenüblichen Mengeneinheiten, exkl. Mehrwertsteuer. Preis- und Sortimentsänderungen, technische Änderungen sowie Korrekturen von irrtümlichen Angaben und Druck- oder Tippfehler bleiben vorbehalten.

5. Termine

Mit dem Besteller vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich. Können die Termine von Seiten Besteller nicht gewährleistet werden, behält sich der Unternehmer das Recht vor, daraus entstandene Aufwendungen wie z.B. Leerzeiten oder Reisespesen in Rechnung zu stellen.

6. Abmahnungen

Können die bestellten Werkstoffe bzw. Werkgegenstände (bestehende Materialien, die durch den Unternehmer umgestaltet, erneuert, repariert, renoviert, gereinigt etc. werden) im Objekt nicht gemäss den Regeln der Baukunde verlegt oder verarbeitet werden, behält sich der Unternehmer vor, den Besteller abzumahnen.

Erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller werden die vereinbarten Arbeiten ausgeführt. Für abgemahnte Bauteile kann der Unternehmer nicht zur Haftung gezogen werden.

7. Regiearbeiten

Zusätzliche Mehrleistungen werden in Regie verrechnet. Die Regiearbeiten werden dem Besteller mündliche und auf Verlangen schriftliche mitgeteilt. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, den schriftlichen Regierapport umgehend zu unterzeichnen, bzw. zu bestätigen.

8. Mängel / Gewährleistung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie die einschlägigen SIA-Normen. Die SIA-Normen werden ausdrücklich wegbedungen und der Unternehmer haftet ausschliesslich nach den Gewährleistungsbestimmungen gemäss OR bei Mängeln, Schäden und Mangelfolgeschäden, welche anlässlich von Reinigungs-, Renovations-, Sanierungs-, Reparatur-, Aufbereitungs- sowie jeglicher Oberflächenbehandlungs-arbeiten an bestehenden Bodenbelägen oder sonstigen Werken entstehen. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass durch Arbeiten dieser Art vorbestehende Mängel zum Vorschein kommen können (z.B. Ablösungen durch Vibrationen etc.), wofür der Unternehmer von jeder Haftung entbunden wird. Die SIA-Normen und sämtliche gesetzlichen Gewährleistungspflichten werden ausdrücklich wegbedungen bei Mängeln, Schäden und Mangelfolgeschäden, für welche Untergründe (z.B. Unterlagsböden), Werk-, Belags-, oder Klebstoffe oder andere Materialien oder Werke ursächlich sind, die nicht vom Unternehmer geliefert, erstellt oder verbaut wurden.

9. Mängelrügen und Fristen

Werden bei oder nach der Abnahme des Bauwerks Mängel festgestellt, müssen diese dem Unternehmer innert den mängelrechtlichen Fristen schriftlich angezeigt werden.

10. Mängelfolgen und kaufrechtliche Gewährleistung

Bestehen Mängel, für welche der Unternehmer einzustehen hat, hat er alleine das Recht, zu bestimmen, ob er diese mittels Nachbesserung, Minderung oder Wandelung beheben will. Weitergehende Rechte des Bestellers sind soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich wegbedungen.

 

11. Zahlung

Rechnungen sind gemäss den Konditionen in der Offerte zur Bezahlung fällig – bei deren Fehlen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlungspflicht ist erst mit dem Eingang des Betrags auf dem Bankkonto des Unternehmers erfüllt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Besteller in Verzug. Der Unternehmer ist berechtigt, einen Verzugszins von mind. 5% p.a. geltend zu machen. Bei Verzug des Bestellers werden sämtliche anderen noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. Pro Mahnung kann eine Mahngebühr von CHF 20.00 verrechnet werden.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Unternehmers.

Ziefen, 01.01.2024

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